Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8
Instanzenzug: LG Hamburg, 416 O 141/05 vom OLG Hamburg, 5 U 109/06 vom OLG Hamburg, 5 W 72/06 vom
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
1. Die Klägerin hat beim Landgericht gegen die ursprüngliche Beklagte, die T- AG, wegen irreführender Werbung einen Unterlassungstitel erstritten. Darüber hinaus hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 880,10 EUR nebst Zinsen zuerkannt. Dagegen hat die jetzige Beklagte, auf die die vormalige Beklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verschmolzen worden ist, Berufung eingelegt. Mit Blick auf die eingetretene Verschmelzung auf Seiten der Beklagten hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüche einseitig für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten angegriffen hat, hat die Klägerin Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, "dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche (Klageanträge zu 1a und 1b) in der Hauptsache erledigt ist". Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt und die Revision nicht zugelassen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 EUR nicht erreicht.
a) Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Nach teilweiser einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer zum einen nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse (, NJW-RR 2005, 1728 m.w.N.; Beschl. v. - XII ZR 146/06, [...]). Dafür, dass im Streitfall etwas anderes gilt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zum anderen ist die Beklagte durch die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 880,10 EUR beschwert. Dieser Betrag ist zu den Kosten hinzuzurechnen.
b) Bei einem Streitwert von 100.000 EUR, den das Berufungsgericht in dieser Höhe für beide Instanzen zutreffend festgesetzt hat, betragen die Gesamtkosten des Rechtsstreits 18.629,20 EUR.
In erster Instanz sind bei jeder Partei außergerichtliche Kosten von 3.405 EUR, insgesamt mithin 6.810 EUR, angefallen. Hinzukommen die Gerichtskosten in Höhe von 2.568 EUR, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 9.378 EUR ergibt. In zweiter Instanz sind an außergerichtlichen Kosten insgesamt 5.872,20 EUR angefallen. Hinzukommen die Gerichtskosten von 3.424 EUR, so dass die Kosten zweiter Instanz insgesamt 9.251,20 EUR betragen. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich mithin ein Kostenbetrag von 18.629,20 EUR.
Zu dem Kostenbetrag sind die Abmahnkosten in Höhe von 880,10 EUR hinzuzurechnen, so dass sich die Beschwer der Beklagten auf insgesamt 19.509,30 EUR beläuft.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
DAAAD-28941
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein