1) Die Möglichkeit, eine Pensionszusage abzufinden, muss zur Vermeidung einer vGA nicht bereits in der ursprünglichen Zusage
vereinbart sein. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn die Abfindung nicht auf bloßen Wunsch des beherrschenden Gesellschafters
vereinbart wird, sondern ein Erwerber der Gesellschaftsanteile auf der Befreiung der Pensionslasten besteht.
2) Das gesetzliche Abfindungsverbot aus § 3 Abs. 1 BetrAVG gilt nicht, wenn die Gesellschafter zu je 50% beteiligt sind und
damit nicht dem Anwendungsbereich des § 17 BetrAVG unterfallen.
3) Die Auszahlung der Abfindung darf bereits vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Pensionsansprüche regulär fällig geworden
wären.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1504 Nr. 24 EFG 2009 S. 1779 Nr. 21 GStB 2010 S. 82 Nr. 3 KÖSDI 2009 S. 16756 Nr. 12 MAAAD-28896
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