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FG Münster Beschluss v. - 7 V 2557/09 AO

Gesetze: FGO § 114, ZPO § 850 ff, ZPO § 920 Abs 3, AO § 319

Finanzgerichtsverfahren:

Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung; Pfändungsfreigrenzen für im Ausland lebende Steuerpflichtige

Leitsatz

1) Die statthafte Antragsart bei Begehr des Pfändungsschutzes gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO.

2) Das Finanzamt ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht befugt, die nach der ZPO festgelegten Pfändungsfreigrenzen herabzusetzen, wenn der Steuerschuldner ins Ausland verzogen ist und deshalb möglicherweise niedrigere Lebenshaltungskosten hat.

Fundstelle(n):
CAAAD-28895

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