Bei mehrtägigen Hochseeangelfahrten, bei denen der Unternehmer gegenüber dem Kunden Angelreisen mit Vollpension und der Berechtigung
vom Schiff aus zu angeln sowie den Fang zu verarbeiten und zu frosten erbringt, bestimmt sich der Leistungsort nicht nach
§ 3 b Abs. 1 UStG. Anders als bei den üblichen Schiffspauschalreisen wird die einheitliche Leistung nicht von der Beförderung
geprägt.
Hochseeangelfahrten erfüllen als Sport- und Vergnügungsfahrten nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr.
2, 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 119 Nr. 2 EFG 2010 S. 82 Nr. 1 UStB 2010 S. 76 Nr. 3 HAAAD-28889
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