Wenn sich keine Anzeichen für
die Unvollständigkeit der Steuererklärung ergeben (wie etwa durch
Bezugnahme auf Anlagen) hat das Finanzamt keinen Anlass zur Anforderung einer
Übersetzung einer im anderen Zusammenhang eingereichten fremdsprachigen
Bescheinigung in einer nicht gängigen Fremdsprache; bei
nachträglichem Bekanntwerden des Inhalts steht Treu und Glauben einer
Steuerheraufsetzung nicht entgegen.
Bei der deutschen Besteuerung
ausländischer Dividenden im Halbeinkünfteverfahren nach der
Anrechnungsmethode wird die zulässige ausländische Quellensteuer voll
angerechnet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 179 Nr. 3 EFG 2010 S. 9 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2010 S. 115 QAAAD-28873
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