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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 6/09 EFG 2010 S. 9 Nr. 1

Gesetze: DBA Ungarn Art. 10 DBA Ungarn Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 AO§ 87 AO§ 88 AO§ 89 AO§ 90 AO§ 150 AO§ 173 Abs. 1 Nr. 1 EStG (i. d. F. 2003) § 3 Nr. 40 EStG (i. d. F. 2003) § 15 Abs. 1 EStG (i. d. F. 2003) § 20 Abs. 1 EStG (i. d. F. 2003) § 20 Abs. 3 EStG (i. d. F. 2003) § 34 c Abs. 1 FGO § 96 Abs. 1 Satz 2

Nachträgliches Bekanntwerden ausländischer Dividenden / Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Leitsatz

Wenn sich keine Anzeichen für die Unvollständigkeit der Steuererklärung ergeben (wie etwa durch Bezugnahme auf Anlagen) hat das Finanzamt keinen Anlass zur Anforderung einer Übersetzung einer im anderen Zusammenhang eingereichten fremdsprachigen Bescheinigung in einer nicht gängigen Fremdsprache; bei nachträglichem Bekanntwerden des Inhalts steht Treu und Glauben einer Steuerheraufsetzung nicht entgegen.

Bei der deutschen Besteuerung ausländischer Dividenden im Halbeinkünfteverfahren nach der Anrechnungsmethode wird die zulässige ausländische Quellensteuer voll angerechnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 179 Nr. 3
EFG 2010 S. 9 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 4/2010 S. 115
QAAAD-28873

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