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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 165/09

Gesetze: DRiG § 27 Abs. 2 FGO§ 6 FGO§ 115 FGO § 133 a HmbVerfGG § 2 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 41 ZPO§ 42 ZPO§ 48 ZPO § 51

Gegenvorstellung als Anhörungsrüge

Leitsatz

Die gegen ein Urteil erhobene Gegenvorstellung mit der Rüge, dass ein (nicht zu den Akten gelangter) Schriftsatz nicht beachtet worden sei, wird als Anhörungsrüge behandelt; sie ist unstatthaft wegen der eröffneten Nichtzulassungsbeschwerde.

Die dienstliche Vorbefassung des Richters mit anderen Sachen des Klägers an verschiedenen Gerichten gibt keinen Ausschluss- oder (Selbst-)Ablehnungsgrund.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAD-28871

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