Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts als maßgeblich für eine Verpflichtungsklage auf den
Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts
Leitsatz
Die zeitweilige Übertragung einer Referenzmenge nach § 30 MilchAbgV 2007 kann nur während des laufenden und des nächsten
Zwölfmonatszeitraums (vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres) von der Molkerei registriert und vom
zuständigen Hauptzollamt genehmigt werden.
Bei einer Verpflichtungsklage, die auf den Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts gerichtet ist, ist die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts maßgeblich.
Fundstelle(n): FAAAD-28868
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