Zustimmung gem. § 168 Satz 2 AO durch das örtlich
unzuständige FA
Auslegung einer FA-Erklärung als
Aufhebung eines Nachprüfungsvorbehalts
Kein
Vorsteuervergütungsverfahren bei unentgeltlicher Wertabgabe
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Die einen Vorsteuerüberschuss
ausweisende Umsatzsteueranmeldung betreffend eine Aktiengesellschaft
ausländischen Rechts steht auch dann gem. § 168 Abs. 1 AO einer
Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, wenn nicht das
gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 29 UStZustV
örtlich zuständig gewordene FA der Anmeldung zustimmt, sondern das
FA, bei dem das Unternehmen seit Jahren umsatzsteuerlich geführt wird.
2. Hat das FA schriftlich
erklärt, dass es die Erfassung im allgemeinen Besteuerungsverfahren zum
gelöscht habe und die Umsatzbesteuerung als abgeschlossen
betrachtet, kann dies bei der gebotenen Auslegung entsprechend §§
133, 157 BGB aus Sicht eines objektiven Regelungsempfängers unter
Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht anders verstanden werden,
als dass das FA die Umsatzsteuerfestsetzungen für Zeiträume vor dem
für endgültig erklärt und damit einen bestehenden
Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben hat.
3. Ist unsicher und im summarischen
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht abschließend feststellbar,
ob ein im Ausland ansässiges Unternehmen unentgeltliche Wertabgaben gem.
§ 3 Abs. 9a UStG ausgeführt hat und damit die Anwendung des
Vorsteuervergütungsverfahrens gem. § 18 Abs. 9 UStG i. V. m.
§§ 60, 61 UStDV 2000 ausscheidet, so dass die Aufhebung der
Umsatzsteuerfestsetzung zu Unrecht erfolgte, ist das Verfahren wegen der
Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids von der Vollziehung auszusetzen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAD-28865
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