Bewertung eines Regallagers mit Doppelfunktion
(Gebäudefunktion und betriebliche Funktion) als Grundvermögen und
nicht als Betriebsvorrichtungen
Leitsatz
1. Ein Regallager für Garn sowie
eine Palettenlagerhalle, die jeweils aus einer die Außenwandverkleidung
und das Dach tragenden Stahltragekonstruktion bestehen, sind
bewertungsrechtlich keine Betriebsvorrichtungen, sondern als Gebäude zu
behandeln, wenn die tragenden Stahlrahmenkonstruktionen, die gleichzeitig das
Regallager bilden, auf 60 bis 80 cm tief gegründeten
Stahlbetonstreifenfundamenten in den Betonfußboden der Hallen
einbetoniert und damit fest mit dem Grund und Boden verbunden sind.
2. Das gilt auch dann, wenn in den
Hallen laut Arbeitsstättenverordnung nur ein Aufenthalt von bis zu zwei
Stunden zulässig ist und die Regalkonstruktion insoweit eine
Doppelfunktion hat, als sie sowohl die Lasten aus der
Umhüllungskonstruktion (Dach und Außenwände) als auch die
Lasten aus den Lagergütern übernimmt.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAD-28862
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