1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
von einem nicht personenbeförderungsberechtigten Unternehmer
gegenüber den Krankenkassen abgerechnete Krankenfahrten, die nicht von dem
Unternehmer selbst sondern von konzessionierten Taxiunternehmern erbracht
werden, dem vollen und nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
2. Die Steuerbegünstigung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG kann nicht bereits deshalb versagt werden, weil
die Krankenfahrten nicht von einem Taxistand aus angetreten werden und die
Beförderungsaufträge nur am Betriebssitz des nicht
personenbeförderungsberechtigten Unternehmers entgegen genommen werden.
3. Die der Besteuerung zugrunde
gelegten Umsätze sind auch keine bloßen Vermittlungsleistungen, die
dem vollen Steuersatz unterliegen würden (vgl. , BFH/NV 2007, 1544). Mit dem Rahmenvertrag hat sich die
Steuerpflichtige gegenüber den Krankenkassen zur Beförderung von
Versicherten für ein festgelegtes Entgelt verpflichtet. Diese Leistung hat
sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den Krankenkassen
abgerechnet.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 87 Nr. 1 UStB 2010 S. 76 Nr. 3 NAAAD-28861
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