Grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei der
Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung durch einen
Steuerberater
Leitsatz
1. Bei der Anwendung des § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO ist dem Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden seines
steuerlichen Beraters zuzurechnen, an den hinsichtlich der zu erwartenden
Sorgfalt erhöhte Anforderungen zu stellen sind.
2. In der fehlenden
EDV-Unterstützung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung
durch einen Steuerberater liegt für sich genommen kein grobes Verschulden.
3. Eine fehlende
Vollständigkeitskontrolle der Summen- und Saldenlisten der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist als grobe Sorgfaltswidrigkeit zu
qualifizieren.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 4/2010 S. 144 EFG 2009 S. 1900 Nr. 23 JAAAD-28845
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