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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 17 K 846/06 F

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a

Überschusserzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters

Leitsatz

  1. Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sprechen eine von Anfang an befristete Vermögensnutzung (hier 15 Jahre) in Verbindung mit einer überwiegenden (> 50%) Anteilsfinanzierung des Gesellschafters ohne ein dahinter stehendes Finanzierungskonzept, das eine Kompensation zunächst negativer Einkünfte erwarten ließe, gegen die erforderliche Überschusserzielungsabsicht auf der Ebene dieses Gesellschafters.

  2. In diesem Fall kann die Überschusserzielungsabsicht des Gesellschafters nicht typisierend unterstellt werden.

  3. Eine erst in einem späteren Veranlagungszeitraum vorgenommene und nicht nachweislich bereits vorab geplante Umfinanzierung ist für die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht im Streitzeitraum nicht erheblich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAD-28840

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