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Das Nachlassverfahren nach dem FamFG
Eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung des Erbscheinsverfahrens
Zum ersetzt das neue „Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit” (FamFG) das FGG. Von der Änderung betroffen sind sämtliche Verfahrensarten, die bislang nach Maßgabe des FGG abgewickelt wurden. Dazu gehören insbesondere auch die sog. Nachlassverfahren. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen vor, die insoweit durch das FamFG eintreten.
I. Einleitung
Systematisch unterscheidet das Nachlassverfahrensrecht des FamFG die Nachlasssachen von den Teilungssachen. Nachlasssachen sind nach der – nicht abschließenden – Aufzählung des § 342 Abs. 1 FamFG im Wesentlichen die amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen, die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaft, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die Ermittlung der Erben, die Erteilung, Einziehung und Kraftloserklärung von Erbscheinen, die Testamentsvollstreckung (dazu näher Zimmermann, ZErb 2009 S. 86), die Nachlassverwaltung, die Entgegennahme gewisser materiellrechtlicher Erklärungen (dazu näher Zimmermann, Das neue FamFG, 2009, Rn. 611) und sonstige durch Bundesgesetz den Nachlassgerichten zugewiesene Aufgaben. Teilungss...