Kapitel II: Informationspflichten und
Vorvertragliche Pflichten
Artikel 5 Vorvertragliche Informationen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den
Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der
Kommission,
nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
gemäß dem Verfahren
des Artikels 251 des Vertrags
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Die
Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den Verbraucherkredit
enthält
Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene für
Verbraucherkreditverträge.
(2) 1995 legte die
Kommission einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie 87/102/EWG vor und führte eine breit angelegte Befragung
der betroffenen Kreise durch. 1997 legte sie einen zusammenfassenden Bericht
über die Reaktionen zu dem Bericht aus dem Jahr 1995 vor. 1996 wurde ein
zweiter Bericht über die Anwendung der
Richtlinie 87/102/EWG
ausgearbeitet.
(3) Aus diesen Berichten
und Befragungen geht hervor, dass sich die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Krediten an natürliche
Personen im Allgemeinen und von Verbraucherkrediten im Besonderen stark
unterscheiden. Eine Analyse der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG zeigt in der Tat, dass die
Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher innerstaatlicher Gegebenheiten
rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur über die
Richtlinie 87/102/EWG hinaus eine Reihe von Verbraucherschutzmechanismen
anwenden.
(4) In einigen
Fällen, in denen Mitgliedstaaten verschiedene zwingende Rechtsvorschriften
erlassen haben, die strenger sind als die Bestimmungen der
Richtlinie 87/102/EWG, führt die sich aus diesen nationalen
Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage zum einen zu Verzerrungen im
Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft und behindert den Binnenmarkt.
Sie schränkt zum anderen die Möglichkeiten der Verbraucher ein, das
stetig zunehmende Angebot an grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten
unmittelbar zu nutzen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen können
wiederum Folgen für die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen
haben.
(5) In den letzten
Jahren hat sich bei den Kreditformen, die Verbrauchern angeboten und von ihnen
in Anspruch genommen werden, vieles geändert. Es gibt heute neue
Kreditinstrumente, die immer stärkere Verwendung finden. Deshalb ist es
zweckmäßig, die geltenden Bestimmungen zu ändern und
gegebenenfalls ihren Geltungsbereich auszudehnen.
(6) Gemäß dem
Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie
Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit
gewährleistet sind. Die Entwicklung eines transparenteren und
effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist
für die Förderung grenzüberschreitender
Geschäftstätigkeiten von entscheidender Bedeutung.
(7) Um die Entwicklung
eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu
erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter
gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die
permanente Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite und die
zunehmende Mobilität der europäischen Bürger kann ein
zukunftsweisendes Gemeinschaftsrecht, das sich künftigen Kreditformen
anpassen kann und das den Mitgliedstaaten einen angemessenen
Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, zu einem modernen
Verbraucherkreditrecht beitragen.
(8) Zur Sicherung des
Vertrauens der Verbraucher ist es wichtig, dass der Markt ein ausreichendes
Verbraucherschutzniveau bietet. Auf diese Weise sollte der freie Verkehr von
Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für
Kreditanbieter wie auch für Kreditnehmer unter gebührender
Berücksichtigung der Besonderheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten
stattfinden können.
(9) Eine
vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der
Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen
zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den
Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie
abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.
Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen
Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine
solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten
freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder
einzuführen. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten
beispielsweise innerstaatliche Rechtsvorschriften über die
gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers
und des Kreditgebers beibehalten oder einführen. Ein weiteres Beispiel
für diese Möglichkeit könnte sein, dass die Mitgliedstaaten
innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Aufhebung eines Kauf- oder
Dienstleistungsvertrags für den Fall beibehalten oder einführen, dass
der Verbraucher sein Widerrufsrecht von dem Kreditvertrag ausübt. In
dieser Hinsicht sollte es den Mitgliedstaaten im Falle von unbefristeten
Kreditverträgen gestattet sein, einen Mindestzeitraum zwischen dem
Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rückzahlung verlangt, und dem
Termin, zu dem der Kredit zurückgezahlt sein muss, festzulegen.
(10) Mit den
Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung
festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der
Bestimmungen dieser Richtlinie sollte sich daher nur auf den durch diese
Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. Diese Richtlinie sollte
die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach Maßgabe des
Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche
anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So könnte ein
Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich
der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder
einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer
Bestimmungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder
zum Teil entsprechen, beispielsweise für Kreditverträge über
einen Betrag von weniger als 200 EUR oder von mehr als
75 000 EUR. Ferner könnten die Mitgliedstaaten die
Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht
unter die Begriffsbestimmung dieser Richtlinie für verbundene
Kreditverträge fallen. Somit könnten die Vorschriften für
verbundene Kreditverträge auf Kreditverträge angewendet werden, die
nur zum Teil der Finanzierung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags
dienen.
(11) Im Falle
spezifischer Kreditverträge, für die nur gewisse Bestimmungen dieser
Richtlinie gelten, sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein,
innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, mit denen andere Bestimmungen dieser
Richtlinie umgesetzt werden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin
freigestellt sein, solche Kreditverträge, soweit sie andere als die von
dieser Richtlinie harmonisierten Aspekte betreffen, auch künftig durch
innerstaatliche Vorschriften zu regeln.
(12) Verträge
über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die
Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer
der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich
hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art
und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter
diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte
klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge
im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum
Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die
Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden.
(13) Diese Richtlinie
sollte nicht gelten für bestimmte Arten von Kreditverträgen,
z. B. einen Zahlungsaufschub gewährende Debit-Karten, nach deren
Vertragsbedingungen der Kredit innerhalb von drei Monaten zu tilgen ist und
lediglich geringfügige Kosten anfallen.
(14) Durch
Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge sollten vom Geltungsbereich
dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Es handelt sich hierbei um eine
besondere Form des Kredits. Ferner sollten Kreditverträge, die für
den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück
oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind, vom
Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Kreditverträge
sollten jedoch nicht lediglich aus dem Grund vom Geltungsbereich dieser
Richtlinie ausgeschlossen werden, dass sie der Renovierung oder der
Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes dienen.
(15) Die Bestimmungen
der Richtlinie gelten unabhängig davon, ob der Kreditgeber eine
natürliche oder eine juristische Person ist. Die Richtlinie berührt
jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem
Gemeinschaftsrecht die Bereitstellung von Verbraucherkrediten
ausschließlich auf juristische Personen oder bestimmte juristische
Personen zu beschränken.
(16) Gewisse
Bestimmungen der Richtlinie sollten für natürliche und für
juristische Personen (Kreditvermittler) gelten, die in Ausübung ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt
Kreditverträge vorstellen oder Verbrauchern anbieten, Verbrauchern bei den
Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich sind oder
für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern
abschließen. Organisationen, die zulassen, dass mit ihrer Identität
für Kreditprodukte, beispielsweise Kreditkarten, geworben wird, und die
ihren Mitgliedern diese Produkte zudem empfehlen, sollten nicht als
Kreditvermittler im Sinne dieser Richtlinie gelten.
(17) Diese Richtlinie
regelt lediglich bestimmte Pflichten der Kreditvermittler gegenüber dem
Verbraucher. Den Mitgliedstaaten sollte es daher freigestellt bleiben,
zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler beizubehalten oder
einzuführen, darunter die Bedingungen, nach denen Kreditvermittler von
Verbrauchern, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, ein Entgelt erheben
können.
(18) Entsprechend der
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
(Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
sollten die Verbraucher
insbesondere bei der Veröffentlichung von Informationen durch den
Kreditgeber vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken
geschützt sein. Dennoch ist es angebracht, in dieser Richtlinie besondere
Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über
bestimmte Standardinformationen vorzusehen, die die Verbraucher erhalten
sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen
können. Diese Informationen sollten in klarer, prägnant gefasster
Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel
erteilt werden. Es sollte eine Obergrenze angegeben werden, sofern der
Gesamtkreditbetrag nicht als Summe der zur Verfügung gestellten
Beträge dargestellt werden kann, insbesondere sofern der Kreditvertrag dem
Verbraucher die Inanspruchnahme freistellt und mit einer Begrenzung
hinsichtlich des Betrages versieht. Die Obergrenze sollte den
Kredithöchstbetrag bezeichnen, der dem Verbraucher zur Verfügung
gestellt werden kann. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt
bleiben, in Bezug auf Werbung, die keine Informationen über die Kosten des
Kredits enthält, Informationsanforderungen in ihrem innerstaatlichen Recht
vorzusehen.
(19) Damit der
Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem
Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die
Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er
mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann.
Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und
Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf
den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf
die gleiche Art zu berechnen ist. Da der effektive Jahreszins in diesem Stadium
nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel
repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der
durchschnittlichen Laufzeit und dem Gesamtbetrag des gewährten Kredits bei
der betreffenden Art von Kreditvertrag entsprechen und sich gegebenenfalls auf
die gekauften Waren beziehen. Bei der Auswahl des repräsentativen
Beispiels sollte auch die Häufigkeit des Abschlusses bestimmter
Kreditverträge auf einem speziellen Markt berücksichtigt werden. Was
den Sollzinssatz, die Periodizität der Teilzahlungen und die Anrechnung
der Zinsen auf das Darlehen anbelangt, so sollten die Kreditgeber bei dem
jeweiligen Verbraucherkredit ihre herkömmlichen Berechnungsmethoden
anwenden.
(20) Die Gesamtkosten
des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen,
einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für
Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im
Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der
Notargebühren. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesen
Kosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderungen an die
berufliche Sorgfalt zu berücksichtigen sind.
(21) Kreditverträge, bei denen der Sollzinssatz
entsprechend der Veränderung eines im Kreditvertrag genannten
Referenzzinssatzes regelmäßig angepasst wird, sollten nicht als
Kreditverträge mit festem Sollzinssatz gelten.
(22) Den Mitgliedstaaten
sollte es freigestellt bleiben, innerstaatliche Vorschriften beizubehalten oder
einzuführen, die dem Kreditgeber untersagen, den Verbraucher im
Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verpflichten, ein Bankkonto zu
eröffnen oder eine Vereinbarung über eine andere Nebenleistung zu
schließen oder für die Kosten oder Gebühren im Zusammenhang mit
entsprechenden Bankkonten oder anderen Nebenleistungen aufzukommen. In
denjenigen Mitgliedstaaten, in denen solche kombinierten Angebote zulässig
sind, sollten die Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags über
Nebenleistungen informiert werden, die Voraussetzung für die
Gewährung des Kredits überhaupt oder nach den vorgesehenen
Vertragsbedingungen sind. Die Kosten für diese Nebenleistungen sollten in
die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits mit einbezogen werden;
anderenfalls, also wenn der Betrag dieser Kosten nicht im Voraus bestimmt
werden kann, sollten die Verbraucher in der Vorvertragsphase angemessen
darüber unterrichtet werden, dass solche Kosten anfallen. Es ist davon
auszugehen, dass der Kreditgeber von den Kosten für die Nebenleistungen,
die er selbst oder für einen Dritten dem Verbraucher anbietet, Kenntnis
hat, es sei denn, deren Preis hängt von spezifischen Merkmalen oder der
besonderen Situation des Verbrauchers ab.
(23) Bei bestimmten
Kreditverträgen ist es jedoch zweckmäßig, die Anforderungen
dieser Richtlinie in Bezug auf die vorvertragliche Information unter
Berücksichtigung des besonderen Charakters dieser Verträge so
einzuschränken, dass die Verbraucher zwar angemessen geschützt, die
Kreditgeber oder gegebenenfalls die Kreditvermittler aber nicht
unverhältnismäßig belastet werden.
(24) Der Verbraucher
muss vor dem Abschluss des Kreditvertrags umfassend informiert werden, und zwar
unabhängig davon, ob ein Kreditvermittler am Absatz des Kredits
beteiligt ist. Deshalb sollten die Anforderungen an die vorvertragliche
Information generell auch für Kreditvermittler gelten. Wenn jedoch der
Warenlieferant und der Dienstleistungserbringer nur in untergeordneter Funktion
als Kreditvermittler tätig werden, ist es nicht gerechtfertigt, ihnen die
rechtliche Verpflichtung aufzuerlegen, die vorvertraglichen Informationen
gemäß dieser Richtlinie zu erteilen. Der Warenlieferant und der
Dienstleistungserbringer können beispielsweise als Kreditvermittler in
untergeordneter Funktion angesehen werden, wenn ihre Tätigkeit als
Kreditvermittler nicht der Hauptzweck ihrer gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit ist. In diesen Fällen ist dennoch ein ausreichend hohes
Verbraucherschutzniveau erreicht, da der Kreditgeber dafür sorgen muss,
dass der Verbraucher alle vorvertraglichen Informationen erhält, und zwar
entweder von dem Kreditvermittler, wenn der Kreditgeber und der
Kreditvermittler dies so vereinbaren, oder auf eine andere geeignete
Weise.
(25) Die Frage, ob die
Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags zu geben
sind, möglicherweise verbindlichen Charakter haben, und die Dauer des
Zeitraums, während dessen der Kreditgeber an diese Informationen gebunden
sein soll, können von den Mitgliedstaaten geregelt werden.
(26) Die Mitgliedstaaten
sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in
ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung
verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. Zu
diesen Maßnahmen kann beispielsweise die Unterrichtung und
Aufklärung der Verbraucher, einschließlich Warnungen vor dem Risiko
des Zahlungsverzugs oder der Überschuldung, gehören. Insbesondere auf
dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht
verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne
vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben, und die
Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um
derartige Verhaltensweisen zu unterbinden und sie sollten die erforderlichen
Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten.
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
über das Kreditrisiko
sollten Kreditgeber dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die
Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Zu diesem
Zweck sollten sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des
betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon
länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte
heranziehen dürfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten könnten den
Kreditgebern geeignete Anweisungen erteilen und Leitlinien vorgeben. Auch die
Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen
erfüllen.
(27) Obgleich der
Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationen hat, kann es sein, dass
er darüber hinaus noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden
zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen
Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht.
Deshalb sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kreditgeber diese
Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher
anbieten, leisten. Gegebenenfalls sollten die entsprechenden vorvertraglichen
Informationen sowie die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte dem Verbraucher
persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen
Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Diese
Verpflichtung, dem Verbraucher Unterstützung zu leisten, sollte
gegebenenfalls auch für Kreditvermittler gelten. Die Mitgliedstaaten
sollten festlegen können, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese
Erläuterungen dem Verbraucher zu geben sind, wobei den besonderen
Umständen, unter denen der Kredit angeboten wird, dem Bedarf des
Verbrauchers an Unterstützung und der Art des jeweiligen Kreditprodukts
Rechnung zu tragen ist.
(28) Zur Bewertung der
Kreditsituation des Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch die
einschlägigen Datenbanken konsultieren; aufgrund der rechtlichen und
sachlichen Umstände kann es erforderlich sein, dass sich derartige
Konsultationen im Umfang unterscheiden. Damit der Wettbewerb zwischen
Kreditgebern nicht verzerrt wird, sollte Kreditgebern aus anderen
Mitgliedstaaten der Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken
betreffend Verbraucher in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht niedergelassen
sind, unter Bedingungen gewährt werden, die keine Diskriminierung
gegenüber den Kreditgebern dieses Mitgliedstaats darstellen.
(29) Wird eine
Entscheidung, mit der ein Kreditantrag abgelehnt wird, auf eine
Datenbankabfrage gestützt, so sollte der Kreditgeber den Verbraucher
darüber und über die Angaben der konsultierten Datenbank
unterrichten. Der Kreditgeber sollte hierzu jedoch nicht verpflichtet sein,
wenn eine solche Unterrichtung nach anderen Gemeinschaftsvorschriften,
beispielsweise Rechtsvorschriften über Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung, nicht zulässig ist. Außerdem sollten solche
Informationen nicht gegeben werden, wenn dies Zielen der öffentlichen
Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, wie beispielsweise der
Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten,
zuwiderlaufen würde.
(30) Diese Richtlinie
regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von
Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem
Bereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende innerstaatliche
Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können
die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines
Kreditvertrags festlegen, insbesondere den Zeitpunkt, an dem ein solches
Angebot abgegeben wird und den Zeitraum, während dessen es für den
Kreditgeber bindend sein soll. Wird ein Angebot zum selben Zeitpunkt abgegeben
wie die vorvertragliche Information gemäß dieser Richtlinie, so
sollte es wie alle weiteren Informationen, die der Kreditgeber dem
Verkäufer erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument
überreicht werden, das dem Formular „Europäische
Standardinformationen für Verbraucherkredite” beigefügt werden
kann.
(31) Alle notwendigen
Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den
Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter
Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis
nehmen kann.
(32) Damit die
Transparenz umfassend gewährleistet ist, sollte der Verbraucher sowohl im
vorvertraglichen Stadium als auch beim Abschluss des Kreditvertrags
Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Während des
Vertragsverhältnisses sollte der Verbraucher über Änderungen des
variablen Sollzinssatzes und die sich daraus für die Zahlungen ergebenden
Änderungen informiert werden. Dies gilt unbeschadet innerstaatlicher
Rechtsvorschriften, die sich nicht auf die Information des Verbrauchers
beziehen und die die Bedingungen für Änderungen der
Sollzinssätze und anderer wirtschaftlicher Umstände des Kredits
– sofern sie nicht Zahlungen betreffen – und die
Folgen solcher Änderungen regeln, beispielsweise Regelungen, dass der
Kreditgeber den Sollzinssatz nur dann ändern darf, wenn ein triftiger
Grund dafür vorliegt, oder dass es dem Verbraucher freisteht, im Falle
einer Änderung des Sollzinssatzes oder anderer wirtschaftlicher
Umstände des Kredits den Kreditvertrag zu beenden.
(33) Die
Vertragsparteien sollten das Recht haben, einen Kreditvertrag mit unbefristeter
Laufzeit ordentlich zu kündigen. Enthält der Kreditvertrag eine
entsprechende Vereinbarung, so sollte der Kreditgeber außerdem das Recht
haben, aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers
auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten
Kreditvertrags auszusetzen. Zu diesen Gründen können beispielsweise
der Verdacht auf eine nicht zulässige oder missbräuchliche Verwendung
des Kredits oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko, dass der
Verbraucher seiner Verpflichtung zur Zurückzahlung des Kredits nicht
nachkommen kann, gehören. Diese Richtlinie berührt nicht die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte
der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu
beenden.
(34) Zur Angleichung der
Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts auf verwandten Sachgebieten
ist ein Recht auf Widerruf vom Vertrag vorzusehen, das entsprechend den in der
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
für Verbraucher
vorgesehenen Bedingungen
ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann und keine
Vertragsstrafe nach sich zieht.
(35) Tritt ein
Verbraucher von einem Kreditvertrag, aufgrund dessen er Waren erhalten hat,
zurück und handelt es sich dabei insbesondere um einen Ratenkauf oder
einen Miet- oder Leasingvertrag, nach dem eine Verpflichtung zum Erwerb
besteht, so sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der
Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit
zusammenhängende Fragen regeln.
(36) In einigen
Fällen sehen innerstaatliche Vorschriften bereits vor, dass die Mittel dem
Verbraucher erst nach Ablauf einer bestimmten Frist bereitgestellt werden. In
derartigen Fällen möchte der Verbraucher unter Umständen
sicherstellen, dass er die erworbenen Waren oder Dienstleistungen vorzeitig
erhält. Für verbundene Kreditverträge können die
Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise vorsehen, dass dann, wenn der Verbraucher
den vorzeitigen Empfang ausdrücklich in Anspruch nimmt, die Frist für
die Ausübung des Widerrufrechts auf jene Frist verkürzt wird, die
für die Bereitstellung der Mittel gilt.
(37) Bei verbundenen
Kreditverträgen stehen der Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung mit
dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditvertrag in einem gegenseitigen
Abhängigkeitsverhältnis. Übt der Verbraucher sein Recht auf
Widerruf vom Kaufvertrag nach dem Gemeinschaftsrecht aus, so sollte er auch
nicht mehr an den damit verbundenen Kreditvertrag gebunden sein. Dies sollte
nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften für verbundene
Kreditverträge in den Fällen berühren, in denen ein Kaufvertrag
hinfällig geworden ist oder in denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht
nach innerstaatlichem Recht ausgeübt hat. Ferner sollte dies auch nicht
die dem Verbraucher im Rahmen der innerstaatlichen Vorschriften
eingeräumten Rechte berühren, wonach zwischen dem Verbraucher und
einem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer weder eine Verpflichtung
eingegangen noch eine Zahlung geleistet werden darf,
solange der Verbraucher den Kreditvertrag, mit dem der Erwerb der betreffenden
Waren oder Dienstleistungen finanziert werden soll, nicht unterzeichnet
hat.
(38) Unter bestimmten
Bedingungen sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, bei Problemen im
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Rechte gegenüber dem Kreditgeber geltend
zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch festlegen, in welchem Umfang und
unter welchen Bedingungen der Verbraucher seine Rechte gegenüber dem
Lieferanten geltend machen muss, insbesondere indem er Klage gegen den
Lieferanten erhebt, bevor er diese gegenüber dem Kreditgeber geltend
machen kann. Diese Richtlinie sollte nicht dazu führen, dass Verbraucher
der Rechte verlustig gehen, die ihnen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder
Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers einräumen.
(39) Dem Verbraucher
sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vor Ablauf der im
Kreditvertrag vereinbarten Frist zu erfüllen. Im Falle einer vorzeitigen
Rückzahlung eines Teils oder der gesamten Kreditsumme sollte der
Kreditgeber eine Entschädigung für die unmittelbar mit der
vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten
verlangen können, wobei auch mögliche Einsparungen des Kreditgebers
zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung der Berechnungsmethode
für die Entschädigung müssen allerdings mehrere Grundsätze
eingehalten werden. Die Berechnung der dem Kreditnehmer geschuldeten
Entschädigung sollte transparent sein und schon im vorvertraglichen
Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags
für den Verbraucher verständlich sein. Darüber hinaus sollte die
Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die
Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen
Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da
Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über
langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der
Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags
festgelegt werden. Dieser Ansatz spiegelt die Besonderheit von
Verbraucherkrediten wider und greift möglichen anderen Ansätzen
für andere, über langfristige Finanzierungsmechanismen finanzierte
Kreditprodukte, wie beispielsweise festverzinsliche Hypothekendarlehen nicht
vor.
(40) Die Mitgliedstaaten
sollten das Recht haben, vorzusehen, dass ein Kreditgeber nur dann eine
Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung verlangen kann, wenn
der Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einen von
den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert überschreitet. Bei der
Festlegung dieses Schwellenwerts, der nicht höher als
10 000 EUR sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten
beispielsweise das Durchschnittsvolumen der Verbraucherkredite in ihrem
jeweiligen Markt mitberücksichtigen.
(41) Bei Abtretung der
Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag sollte die Rechtsstellung des
Verbrauchers nicht verschlechtert werden. Der Verbraucher sollte auch
angemessen informiert werden, wenn die Rechte aus dem Kreditvertrag an einen
Dritten abgetreten werden. Tritt der ursprüngliche Kreditgeber jedoch mit
dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie
vor als Kreditgeber auf, so hat der Verbraucher kein wesentliches Interesse
daran, über die Abtretung informiert zu werden. Deshalb wäre es
übertrieben, in solchen Fällen auf EU-Ebene eine Pflicht zur
Unterrichtung des Verbrauchers über die Abtretung vorzusehen.
(42) Es sollte den
Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, innerstaatliche Vorschriften über
kollektive Kommunikationswege einzuführen oder beizubehalten, wenn dies
für Zwecke erforderlich ist, die mit der Wirksamkeit komplexer
Geschäfte, wie der Verbriefung von Krediten oder der
Veräußerung von Aktiva im Falle der Zwangsliquidation von Banken im
Verwaltungswege, in Zusammenhang stehen.
(43) Im Interesse der
Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und
zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten
Gemeinschaft ist die Vergleichbarkeit der Angaben zu den effektiven
Jahreszinsen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten. Obgleich in
der Richtlinie 87/102/EWG eine einheitliche mathematische Formel zur
Berechnung des effektiven Jahreszinses vorgegeben wurde, ist dieser noch nicht
in der gesamten Gemeinschaft in vollem Umfang vergleichbar. In den einzelnen
Mitgliedstaaten werden unterschiedliche Kostenfaktoren bei der Berechnung
berücksichtigt. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher die
Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher eindeutig und umfassend
definiert werden.
(44) Zur
Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes sollten
die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen, dass
geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Kontrolle oder Überwachung
der Tätigkeit von Kreditgebern getroffen werden.
(45) Diese Richtlinie
steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannt wurden. Insbesondere soll mit dieser Richtlinie die Einhaltung der
Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, das Eigentumsrecht,
das Diskriminierungsverbot, den Schutz des Familien- und Berufslebens und den
Schutz der Verbraucher gemäß der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union in vollem Umfang gewährleistet werden.
(46) Da das Ziel dieser
Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte
Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet des Verbraucherkredits, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu
verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(47) Die Mitgliedstaaten
sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei
Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen
innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren
Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten
überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein.
(48) Die zur
Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999
zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
(49) Insbesondere sollte
die Kommission die Befugnis erhalten, zusätzliche Annahmen festzulegen,
die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegt werden. Da
es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine
Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie
bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des
Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(50) Nach
Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere
Rechtsetzung
sind die Mitgliedstaaten
aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft
eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die
Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu
entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(51) In Anbetracht der
zahlreichen Änderungen, die infolge der Weiterentwicklung des
Verbraucherkreditsektors an der Richtlinie 87/102/EWG vorzunehmen sind,
sollte diese Richtlinie daher im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts
aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt
werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
Inhalt / Weitere Inhalte
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