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Gesamtvertretungsbefugnis der GmbH-Geschäftsführer als Liquidatoren
Haben Geschäftsführer einer GmbH Alleinvertretungsbefugnis, so endet diese Alleinvertretungsbefugnis mit der Auflösung der Gesellschaft ( NWB SAAAD-01262). Vertretungsberechtigt sind dann die Liquidatoren, die durch die Satzung, den Gesellschafterbeschluss über die Auflösung oder das Registergericht bestellt werden können. Die Liquidatoren haben ohne abweichende Regelung nur eine Gesamtvertretungsbefugnis (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
Werden keine Liquidatoren bestellt, sind die bisherigen Geschäftsführer sog. geborene Liquidatoren. Aber auch für diese gilt, wie der BGH feststellte, die vorgenannte Regelung über die Gesamtvertretungsbefugnis, auch wenn sie vor der Liquidation einzelvertretungsberechtigt waren.