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NWB BB 10/2009 S. 308

Unternehmensgründung: Gründungszuschuss verfällt bei Festanstellung

Existenzgründer, die ihre Selbständigkeit wegen einer vorübergehenden Festanstellung unterbrechen, müssen selbst einen bereits bewilligten Gründungszuschuss neu beantragen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil v. - L 8 AL 6014/08 entschieden. Nach Ansicht der Richter muss die Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit ebenso gesehen und bewertet werden wie ein Neubeginn.

Erst zwei Jahre nach dem Ende der ersten Förderung kann ein Selbständiger den Gründungszuschuss erneut beantragen. Mandanten, die vor der Frage stehen, ob sich eine befristete Festanstellung wirklich lohnt, sollten daher genau rechnen und ggf. bei der Arbeitsagentur nachfragen.