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Entwicklungen bei der verhaltensbedingten Kündigung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-28116 Die verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sich arbeitsvertragswidrig verhält. Er muss also Pflichten verletzt haben, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Von der personenbedingten Kündigung unterscheidet sich die verhaltensbedingte Kündigung dadurch, dass verhaltensbedingte Gründe vom Arbeitnehmer abgestellt werden können. Der Arbeitnehmer kann z. B. künftig nicht mehr zu spät kommen. Personenbedingte Kündigungsgründe, also etwa eine Krankheit, können vom Arbeitnehmer nicht beeinflusst werden. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig werden. Wenn der Arbeitnehmer etwa zu langsam arbeitet, kann dies daran liegen, dass er es nicht besser kann (dann kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht) oder weil er es nicht anders will (dann kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht).
Prüfungsschema
Die rechtliche Prüfung erfolgt in zwei Stufen: Zunächst wird geprüft, ob das Verhalten an sich für eine verhaltensbedingte Kündigung geeignet ist. Dann wird noch in einer Interessenabwägung geprüft, ob die Kündigung angemessen und billigenswert erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kündigung ist ...