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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 447/02

Gesetze: UStG § 3a, UStG § 3b

Zum Leistungsort nach § 3a Abs. 2-4, 3b UStG

Leitsatz

  1. Der Ort einer sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG grds. der Unternehmenssitz.

  2. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

  3. Zum Begriff des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 bis 4, § 3b UStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAD-28170

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