Bei der Vermittlung handelt es sich um die Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden
Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Vertragsparteien
erbracht werden, unterscheiden. Der Vermittler hat grds. kein Eigeninteresse.
Die Steuerfreiheit der Vermittlungstätigkeit setzt nicht voraus, dass zwischen dem Vermittler und einer der Parteien des
zu vermittelnden Vertrages ein Vertragsverhältnis besteht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 43 Nr. 1 LAAAD-28169
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