Berücksichtigung DBA-Einkünften und von
Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des
Progressionsvorbehalts
Leitsatz
1. Der Progressionsvorbehalt gilt
– soweit das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die
Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet –
auch für Einkünfte, die nach einem DBA nur im anderen Vertragsstaat
besteuert werden dürfen und im Wohnsitzstaat freigestellt sind.
2. Sozialbeiträge sind bei der
Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht
vom Steuersatzeinkommen abzuziehen, da der Berechnung des
Progressionsvorbehalts die „Einkünfte” als Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten und nicht das
„Einkommen” unter Abzug von Sonderausgaben zugrunde zu legen ist.
3. Auch im Splittingverfahren ist der
Progressionsvorbehalt anwendbar.
4. Diese Beurteilung
verstößt auch nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und
das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 GG. Der Progressionsvorbehalt dient
vielmehr gerade der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1914 Nr. 23 TAAAD-28162
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