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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 3 K 282/08

Gesetze: EStG 1999 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 1 EStG 1999 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 2 EStG 1999 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1EStG 1999 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3EStG 1999 § 7g Abs. 5EStG 1999 § 7g Abs. 4 S. 2GG Art. 3 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit der Nichtanerkennung einer GmbH & Co. KG im Bereich der Ansparabschreibung als „Existenzgründerin” wegen Beteiligung einer Gesellschafterin der Komplementär-GmbH an einer anderen Kapitalgesellschaft

Gewinnzuschlag bei Auflösung einer zu Unrecht gebildeten „Existenzgründer”-Ansparrücklage

Leitsatz

1. Dass eine GmbH & Co. KG nicht als Existenzgründerin im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG (in der bis 2007 gültigen alten Fassung, „Ansparabschreibung”) anzusehen ist, wenn an der –vermögensmäßig nicht an der KG beteiligten – Komplementär-GmbH eine natürliche Person als Gesellschafterin beteiligt ist, die persönlich wegen einer Beteiligung von mehr als 10 % an einer anderen Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Anerkennung als Existenzgründerin nicht erfüllt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und verstößt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Wurde eine Ansparrücklage gebildet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, ist primär der fehlerhafte Bescheid des Jahres der Bildung der Rücklage nach abgabenrechtlichen Vorschriften zu ändern. In diesem Falle entfällt ein Gewinnzuschlag, da die Rücklage nicht i. S. d. § 7g Abs. 5 EStG aufgelöst, sondern rückwirkend beseitigt wird. Ist eine Korrektur der Rücklage im Jahr der Bildung bzw. der entsprechenden Feststellung aus abgabenrechtlichen Gründen nicht möglich, ist bei Auflösung der Rücklage in einem Jahr nach ihrer Bildung eine Gewinnkorrektur in entsprechender Anwendung des § 7g Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 EStG vorzunehmen.

3. Dem steht die Regelung des § 7 g Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz EStG nicht entgegen, die die Anwendung des § 7 g Abs. 5 EStG und damit eine Verzinsung ausschließt. Eine derartige Vergünstigung kommt nur für Existenzgründer in Betracht. Diesem Personenkreis ist die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht zuzurechnen.

4. Eine unberechtigte Inanspruchnahme einer Ansparrücklage liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige später auf die zunächst geplanten Investitionen verzichtet, sondern auch dann, wenn die Rücklage von Anfang an nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 4 Nr. 1
ZAAAD-28160

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