Im Falle der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation ist die Voraussetzung für das Entstehen eines Auflösungsgewinns-/verlusts
häufig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt. Findet diese mangels Masse nicht statt, so ist der auf einen
Zeitpunkt zu ermittelnde Auflösungsverlust bereits bei Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung entstanden.
Zum normspezifischen Anschaffungskostenbegriff in § 17 Abs. 2 EStG.
Die freiwillige Übernahme von Verbindlichkeiten, die weder die Insolvenz der GmbH verhindert, noch der geschäftlichen Reputation
des Stpfl. oder der Verwirklichung weiterer geschäftlicher Unternehmungen in Bezug auf die GmbH dient, führt nicht zu einer
Erhöhung des Auflösungsverlusts nach § 17 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 26 DStRE 2010 S. 1102 Nr. 18 EFG 2009 S. 1739 Nr. 21 QAAAD-28150
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