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BBK Nr. 18 vom Seite 889

Erste Rechtsprechung zur Neufassung des § 8 Abs. 4 StBerG

Werbebefugnisse selbständiger Bilanzbuchhalter

Michael von Schubert

Die Neufassung der gesetzlichen Werbebefugnisse selbständiger Bilanzbuchhalter hatte 2008 viele Fragen offengelassen. Ein erstes Urteil aus Brandenburg sorgt zumindest teilweise für Klarheit.

I. „Neue” Rechtslage im Werberecht

Am ist die neu gefasste Vorschrift des § 8 Abs. 4 StBerG in Kraft getreten, die die Werbebefugnisse selbständiger Bilanzbuchhalter regelt. Sie lautet:

„Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin” oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin” erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

Diese Formulierung hat die bis dahin geltende Regelung ersetzt, wonach mit ihrer Berufsbezeichnung werbende Bilanzbuchhalter dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen mussten. Entsprungen war die Gesetzesänderung einerseits den jahrelangen Auseinandersetzungen [i]Abmahnungen selbständiger Bilanzbuchhalter zwischen selbständigen Bilanzbuchhaltern und Steuerberaterkammern, die massenhaft in langw...