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Dokumentation der Betriebseinnahmen durch Aufbewahrung der Z-Bons
Setzt der Unternehmer bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Registrierkasse ein, kann er seine Einnahmen durch die Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons (sog. Z-Bons) dokumentieren . Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kassenbuchführung spricht dann die Beweisvermutung des § 158 AO.
Anhand der Z-Bons kann der Unternehmer auch den Gesamtumsatz in Umsätze zum Regelsteuersatz und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz aufteilen. Diese Aufteilung kann das FA angesichts der Beweisvermutung des § 158 AO nicht durch eine bloße [i]Bloße Nachkalkulation genügt nichtNachkalkulation entkräften. Dies gilt erst recht, wenn das Finanzamt die Nachkalkulation nur für eines von fünf Streitjahren durchführt.
infoCenter „Kassenführung (HGB)”, NWB DAAAC-28623.