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Umsatzsteuer | Ortsregelungen für sonstige Leistungen ab
Die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung in §§ 3a, 3b und 3e UStG wurden mit Wirkung vom neu gefasst. Zur Erläuterung und Anwendung dieser Neuregelungen ist das herausgegeben worden. (1) Dienstleistungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich werden grds. am Ort des Leistungsempfängers bewirkt; den Unternehmern gleichgestellt werden insoweit juristische Personen, soweit sie nicht unternehmerisch tätig sind und ihnen eine USt-IdNr. erteilt wurde (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.); sog. B2B-Umsätze. Den bisherigen Ortsregelungen für bestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen, bei denen es durch Verwendung einer USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger zu einer Ortsverlagerung in den Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr. kam, bedarf es nicht mehr. (2) Bei Dienstleist...