Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 4; ZPO § 544 Abs. 2
Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 7 U 149/97 vom LG Frankfurt am Main, 2 O 30/90 vom
Gründe
I.
Die Klägerin ist im vorausgegangenen Rechtsstreit erfolglos geblieben, weil sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht sich davon überzeugt haben, dass sie für die Führung des streitgegenständlichen Prozesses nicht prozessfähig ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Beschluss vom , der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Sie trägt vor, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ihr Vorbringen nicht gewürdigt, dass das Berufungsgericht nicht von "nicht aufklärbaren Zweifeln" an der Prozessfähigkeit der Klägerin ausgehen durfte, ohne zuvor den in Betracht kommenden weiteren Aufklärungsmöglichkeiten von Amts wegen nachzugehen und später beigebrachte Erkenntnisquellen im Betreuungsverfahren auszuschöpfen. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die durch das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten aufgeworfenen Zweifel an der Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. von Amts wegen vor einer objektiven Beweislastentscheidung zu Lasten der Klägerin weiter aufklären müssen. Wegen der Beanstandungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom Bezug genommen.
II.
1.
Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung. § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzuwirken hat. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle Instanz beendenden Entscheidungen in Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigten Umfang einschränken (vgl. - NJW-RR 2006, 63).
2.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.) .
a)
Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. in nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung von der partiellen Prozessunfähigkeit der Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit gebildet. Den von der Klägerin herangezogenen Äußerungen der Gutachter Dr. R., Dr. F., Dr. L. und Dr. H. basieren nicht auf der Kenntnis der Akten des Streitfalls. Dies gilt auch für die Begutachtung durch Frau Dr. M. im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren. Frau Dr. M. nimmt in ihrem Gutachten keinerlei Stellung zu dem Prozessverhalten der Klägerin, wie es aus den Akten ersichtlich ist und Grundlage für die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. geworden ist. Die Klägerin kann auch nicht einwenden, sie sei von Dr. H. nicht persönlich untersucht worden, denn sie hat eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H. verweigert. Eine erzwingbare Pflicht der Partei, sich dem Sachverständigen vorzustellen oder von ihm untersuchen zu lassen, besteht im Zivilprozess abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 372a ZPO nicht. Das Berufungsgericht hatte deshalb mit der Auswertung der Begutachtung durch Dr. H. und der Auseinandersetzung mit den Privatgutachten und dem Gutachten im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren von Frau Dr. M. die Erkenntnismöglichkeiten über die Geschäftsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit der Klägerin ausgeschöpft. In Anbetracht des Verhaltens der Klägerin im Prozess und der fehlenden Kooperation mit dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen hat das Berufungsgericht mit Recht eine weitere Beweiserhebung nicht für Erfolg versprechend gehalten.
b)
Der Senat hat auch die weiteren von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde bei Erlass des Beschlusses vom in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer weiterreichenden Begründung abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und vom - III ZR 443/04 - aaO; Beschluss vom - X ZR 127/06).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAD-28047
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein