Zuständigkeit für die Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch bei Beauftragung mit einer Außenprüfung
Leitsatz
Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm - und nicht vom beauftragenden Finanzamt - erlassen wurde (Anschluss an ).
Gesetze: AO § 195 Satz 2, AO § 367 Abs. 3
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) ordnete mit dem gegen den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erlassenen Bescheid vom eine Außenprüfung bezüglich Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer für bestimmte Veranlagungszeiträume an, nachdem es insoweit von dem für den Kläger örtlich zuständigen Finanzamt X beauftragt worden war. Das FA erweiterte mit Bescheid vom den Prüfungszeitraum und erstreckte die Außenprüfung mit Bescheid vom auf die Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1994 bis 1996. Die Einsprüche gegen die Prüfungsanordnungen vom 20. September und wies es als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1397 veröffentlichte Urteil statt, nachdem der Kläger seinen Hauptantrag einem richterlichen Hinweis entsprechend auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beschränkt hatte. Es war der Ansicht, die Entscheidung über die Einsprüche hätte das Finanzamt X treffen müssen.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 367 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Die Zuständigkeit des Finanzamts X für die Entscheidung über die Einsprüche lasse sich aus dieser Vorschrift nicht ableiten.
Das FA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage gegen die Prüfungsanordnung vom abzuweisen, soweit sie die Vermögensteuer betrifft.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie die Entscheidung des FA über den Einspruch des Klägers gegen die Prüfungsanordnung vom bezüglich Vermögensteuer betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
1. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass das FA nicht befugt gewesen sei, die Einspruchsentscheidung zu erlassen. Zur Begründung wird auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 625 verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt. Danach hat bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm —und nicht vom beauftragenden Finanzamt— erlassen wurde. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.
2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung vom entschieden, soweit sie die Vermögensteuer betrifft. Dies wird nunmehr nachzuholen sein. Der Kläger hat mit der vom FG empfohlenen Beschränkung seines Hauptantrags auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung sein materielles Rechtsschutzbegehren nicht einschränken wollen. Er hat beim FG vielmehr für den Fall, dass das FA für den Erlass der Einspruchsentscheidung zuständig gewesen sein sollte, hilfsweise beantragt, die Prüfungsanordnungen vom 20. September und sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang auch zu klären haben, ob die vom FA vorgenommene Erstreckung der Außenprüfung auf die Vermögensteuer auf den 1. Januar der Jahre 1994 bis 1996 von einem Auftrag des für den Kläger zuständigen Finanzamts X gedeckt war (vgl. , BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, und in BFH/NV 2009, 625).
Fundstelle(n):
FAAAD-27990