Hinreichende Dokumentation der Investitionsabsicht
Leitsatz
Bei der Bildung der §7g-Rücklage muss jedes einzelne Wirtschaftsgut so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr
festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investitionen derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet
wurde.
Die Aufzeichnungen müssen auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zeitnah zum Geschäftsvorfall
(Willensbekundung zur Investitionen) erstellt werden.
Wird als maßgebliche Investitionen die Anschaffung eines Pkws angegeben und ist aus vorgelegten Prospekten mehrerer PKWs
mit differierendem Neupreis nicht ersichtlich, welcher Pkw konkret angeschafft werden soll, liegt keine hinreichend konkrete
Bezeichnung des anzuschaffenden Gegenstandes vor.
Fundstelle(n): SAAAD-27925
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