Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte
Erkennbarkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer
Leitsatz
1. Zuwendungen Dritter zählen nur dann zum Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung
und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist, z. B. dadurch, dass der Arbeitgeber – etwa durch den Abschluss einer
Rahmenvereinbarung – an der Verschaffung der Vorteile mitgewirkt hat.
2. Das Merkmal „Erkennen können” als Voraussetzung der Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers bei Lohnzahlungen Dritter
nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG ist z. B. dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber – etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
oder auf sonstige Weise – selbst an der Verschaffung der Vergünstigung mitgewirkt hat. Ebenso lassen sich Leistungen von Dritten
für den Arbeitgeber i. d. R. erkennen, wenn sie auf wechselseitigen Vorteilsgewährungen beruhen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1749 Nr. 21 EStB 2010 S. 28 Nr. 1 XAAAD-27919
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