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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 806/07 EFG 2009 S. 1763 Nr. 21

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, SGB III § 38 Abs. 2, SGB III § 38 Abs. 4 S. 2, SGB III § 119 Abs. 1, ZPO § 415 Abs. 2, ZPO § 418 Abs. 2, FGO § 155

Kindergeldanspruch für arbeitsloses, unter 21 Jahre altes, formell nicht mehr als arbeitssuchend registriertes Kind bei Teilnahme an einer bei der Arbeitsvermittlung durchgeführten Informationsveranstaltung der Bundeswehr und telefonischer Absage eines Termins für ein Beratungsgesprächs mit dem Vermittler der Agentur für Arbeit wegen Kollision mit dem Termin für Gespräch mit dem Wehrdienstberater

Beweislast für nicht aktenkundiges Telefonat mit der Agentur für Arbeit

Leitsatz

1. Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine echte Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu, so dass ein Kindergeldanspruch auch dann bestehen kann, wenn bei der Agentur für Arbeit elektronisch mit dem Hinweis auf „mangelnde Verfügbarkeit/Mitwirkung” die Löschung des Kindes aus der Bewerberliste der Agentur für Arbeit verfügt worden ist; entscheidend für den Kindergeldanspruch ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.

2. Ist ein Kind nach den Unterlagen der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit (oder einer nach § 6 a SGB II zugelassenen Dienststelle) nicht als Arbeitssuchender gemeldet ist, kommt eine Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur dann in Betracht, wenn der Nachweis geführt wird, dass das Kind ernsthaft, aber erfolglos bemüht war, die Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen, indem es sich regelmäßig mit der Arbeitsvermittlung in Verbindung gesetzt hat, um sich nach dem Stand der Vermittlungsbemühungen zu erkundigen oder auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes zu drängen.

3. Durch Teilnahme an einer bei der Arbeitsvermittlung durchgeführten Informationsveranstaltung der Bundeswehr zur Gewinnung arbeitsloser Jugendlicher hat der volljährige Sohn an einer Vermittlungsmaßnahme der Agentur für Arbeit teilgenommen und hierdurch sein Bewerberangebot bzw. Vermittlungsgesuch erneuert, so dass der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG auch dann für drei Monate weiterbesteht, wenn der Sohn mit dem bei der Informationsveranstaltung der Bundeswehr referierenden Wehrdienstberater einen Vorsprachetermin im Kreiswehrersatzamt vereinbart und deswegen telefonisch bei der Agentur für Arbeit ein für den selben Tag angesetztes Beratungsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter abgesagt hat.

4. Enthalten die Ausdrucke der elektronisch geführten Akten der Arbeitsverwaltung durchgängig keine Angaben dazu, ob und ggf. wann und zu welchen Terminen das arbeitsplatz- oder ausbildungsplatzsuchende Kind Einladungen zu Beratungsgesprächen bei der Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung erhält, und sind regelmäßig neben Vermerken über den Inhalt einzelner Beratungsgespräche „nur” die Entscheidungen des Vermittlers, z. B. die Abmeldung aus der Arbeits- oder Ausbildungsplatzvermittlung, dokumentiert, nicht hingegen der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt, so können die Akten nicht den Beweis dafür erbringen, dass der Vortrag des arbeitslosen Sohnes, er habe den Termin für ein Beratungsgespräch telefonisch abgesagt, nicht zutrifft; hinsichtlich dieser telefonischen Mitteilung, die nicht Gegenstand der Akten der Arbeitsvermittlung ist, bedarf es mithin auch nicht des vollen Nachweises der Falschbeurkundung i. S. d. §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1763 Nr. 21
PAAAD-27913

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