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Zulässigkeit des Lifo-Verfahrens bei Autohändlern?
I. Sachverhalt
Die U-KG betreibt als Vertragswerkstatt der Automobil-AG eine Werkstatt und einen Autohandel. Sie handelt mit Neuwagen der Automobil-AG sowie Gebrauchtwagen aller Marken. Zum bewertete sie die zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge handels- und steuerbilanziell auf der Grundlage der Lifo-Methode, d. h. in der Unterstellung, die zuletzt angeschafften Kfz seien zuerst veräußert worden (§ 256 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG).
Dabei bildete sie für die Neufahrzeuge Bewertungsgruppen nach den sieben preislich unterschiedlichen Wagentypen der Automobil-AG (Alfa, Beta, Gamma usw.). Die Gebrauchtwagen gliedert sie – ohne Rücksicht auf deren Hersteller, Kilometerleistung oder das Alter – gemäß ihrem Wert ebenfalls in sieben Gruppen (bis 2.500 €, 2.501 € bis 5.000 €, 5.001 € bis 10.000 €, 10.001 € bis 15.000 €, 15.001 € bis 20.000 €, 20.001 € bis 30.000 €, über 30.000 € usw.).
Bei individueller Bewertung wären die Anschaffungskosten und (mangels Bedarf an außerplanmäßigen bzw. Teilwertabschreibungen auch) der Bestand der Vorräte und der Gewinn um 100 T€ höher ausgefallen.
II. Fragestellung
Ist die Bewertung nach der Lifo-Methode zulässig?