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Einkommen-/Lohnsteuer | Bewertung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen
Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen so bewerten (Bezug: § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist für die Ermittlung des Personalrabatts (geldwerter Vorteil) der um 4 % geminderte Endpreis maßgebend. Endpreis ist dabei der Preis, zu dem die Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Deshalb kann ein Preisnachlass, der auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden kann, nicht in den maßgeblichen Endpreis einbezogen werden. Maßgebend ist also der im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich geforderte (niedrigere) Preis.