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BFH 24.06.2009 X R 57/06, StuB 17/2009 S. 660

Einkommensteuer | Beschränkter Sonderausgabenabzug verletzt nicht das Gemeinschaftsrecht

Die (europäischen) Grundfreiheiten eines Grenzgängers werden durch den beschränkten Sonderausgabenabzug auch dann nicht verletzt, wenn ein anderer Mitgliedstaat die entsprechenden Altersrenten aufgrund des ihm durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Besteuerungsrechts vollständig der Besteuerung unterwirft (Bezug: § 10 Abs. 3 EStG a. F.; Art. 13 Abs. 5, Art. 14 Abs. 2 DBA-Frankreich; Art. 39 EGV).

Praxishinweise: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EGV) ist u. a. betroffen, wenn steuerliche Bedingungen die Arbeitsaufnahme und Berufsausübung behindern oder weniger attraktiv machen könnten. Da der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Höchstbeträge für Beiträge an Versorgungseinrichtungen sowohl für solche im Inland als auch für solche in den Mitgliedstaaten gilt, liegt ein...