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Keine Berücksichtigung einer Ansparrücklage bei den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen
Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002, die es gem. § 7g Abs. 6 EStG 2002 bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgabe abgezogen hat, nicht entsprechend § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 als Bezug anzusetzen (Bezug: § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 3 und Abs. 6, § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002).
Praxishinweise: Für die Ermittlung der Einkünfte im kindergeldrechtlichen Sinne ist der Einkünftebegriff in § 2 Abs. 2 EStG maßgeblich. Eine Ansparrücklage ist deshalb bei der Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung kann nicht durch den Ansatz eines Bezugs „ kompensiert” werden. Ein Ansatz als Bezug verbietet sich auch deshalb, weil die in Form einer Rücklage angesparten Beträge nicht zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt und geeign...