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Arbeitsrecht | Lohnwucher bei weniger als 2/3 des Branchentarifs
Erreicht der Arbeitslohn nicht zwei Drittel des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblichen Tariflohns, verstößt dies i. d. R. gegen § 138 Abs. 2 BGB. Eine Tarifvergütung ist üblich, sofern mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. Dabei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass dem Arbeitgeber die einschlägigen Tariflöhne bekannt sind. Daher ist es auch Sache des Arbeitgebers, eine zunächst noch wirksame Entgeltvereinbarung an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung anzupassen.