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Abgabenordnung | Anordnung einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Nach dem genießt der Eigentümer eines Wohnhauses nicht den Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG, wenn das Haus im Zeitpunkt einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten nicht zum Wohnen geeignet und auch tatsächlich nicht bewohnt ist. In einem solchen Fall beurteilt sich die Rechtsmäßigkeit des Betretens des Hauses durch die Mitarbeiter des Hauptzollamts allein nach § 3 Abs. 1 SchwarzArbG.