Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen ist das BStBl 2009 I S. 531, ergangen, mit dem Konsequenzen aus den hierzu ergangenen (BStBl 2009 II S. 321) und (BStBl 2009 II S. 325), gezogen werden. Demnach gehört das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt zu den Leistungen, die unter die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG für die Lieferung von Trinkwasser fallen. Zu diesen Leistungen gehören auch sog. Baukostenzuschüsse zu Netzerstellungskosten.
Soweit Wasserversorgungsunternehmer für das Legen von Hausanschlüssen in den betreffenden Rechnungen die Umsatzsteuer bisher in Höhe des Regelsteuersatzes offen ausgewiesen haben, schulden sie den höheren Steuerbetrag nach § 14c Absatz 1 UStG. Eine entsprechende Rechnungsberichtigung, die u. a. einen Zugang der berichtigten Rechnung beim Leistungsempfänger voraussetzt, ist möglich. Die Umsatzsteuer ist in diesen Fällen im Voranmeldungszeitraum der Rechnungskorrektur zu berichtigen (§ 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG), so dass Rechnungen für zurückliegende Zeiträume ohne Berücksichtigung einer zeitlicher Begrenzungen berichtigt werden können.
Nach dem o. a. ist es allerdings für vor dem ausgeführte Leistungen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht zu beanstanden, wenn sich Wasserversorgungsunternehmer auf die entgegen stehenden Regelungen des BStBl 2004 I S. 638 (RdNr. 119) berufen. Macht das Wasserversorgungsunternehmen von dieser Übergangsregelung keinen Gebrauch, führen Rechnungsberichtigungen an Leistungsempfänger, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die grundsätzlich im Zeitraum des tatsächlichen Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist. Daher muss eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Fällen unterbleiben, in denen die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungen verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind. In allen anderen Fällen wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ebenfalls erst im Zeitraum der Rechnungskorrektur vorgenommen wird. Diese Vereinfachungsregelung kann nicht angewendet werden, wenn sich die Bemessungsgrundlage für die Leistungen des Wasserversorgungsunternehmers ändert und § 17 UStG damit unmittelbar anzuwenden ist.
Oberfinanzdirektion
Rheinland v. - Kurzinfo USt
19/2009
Fundstelle(n):
IAAAD-27749