BMF - IV A 4 - S 1450/08/10001 BStBl 2009 I S: 886

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000;
Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO – 2000 – ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem (BStBl 2008 I S. 749) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.


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Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 20. Prüfungsturnus ()
 
 
 
 
 
 
BETRIEBSART 1)
BETRIEBSMERKMALE
in €
(G) Großbetriebe
(M) Mittelbetriebe
(K) Kleinbetriebe
über
 
 
 
 
 
Handelsbetriebe (H)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn über
6.900.000
840.000
160.000
265.000
53.000
34.000
 
 
 
 
 
Fertigungsbetriebe (F)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn über
4.000.000
480.000
160.000
235.000
53.000
34.000
 
 
 
 
 
Freie Berufe (FB)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn über
4.300.000
790.000
160.000
540.000
123.000
34.000
 
 
 
 
 
Andere Leistungsbetriebe (AL)
Umsatzerlöse oder
steuerlicher Gewinn über
5.300.000
710.000
160.000
305.000
59.000
34.000
 
 
 
 
 
Kreditinstitute (K)
Aktivvermögen oder
steuerlicher Gewinn über
128.000.000
33.000.000
10.000.000
530.000
180.000
43.000
Versicherungsunternehmen
Pensionskassen (V)
Jahresprämieneinnahmen
über
28.000.000
4.600.000
1.700.000
Unterstützungskassen (U)
alle
Land- und forstwirtschaftliche
Betriebe (LuF)

Wirtschaftswert der selbst-
bewirtschafteten Fläche
oder steuerlicher Gewinn
über
210.000
100.000
44.000
116.000
60.000
34.000
 
Erfassungsmerkmale
 
sonstige Fallart (soweit nicht unter den
Betriebsartenerfasst)
 
Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften
(VZG) und
Bauherrengemeinschften (BHG)

Personenzusammenschlüsse
und Gesamtobjekte i. S. d. Nrn.
1.2 und 1.3 des (BStBl I
S. 404)
alle
bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften
undBerufsverbände (BKÖ)
Summe der Einnahmen
über 6.000.000
 
 
 
 
Summe der positiven Einkünfte
gem. § 2 Absatz 1 Nrn. 4–7
EStG (keine Saldierung mit
negativen Einkünften)
über 500.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften
bE
 

BMF v. - IV A 4 - S 1450/08/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 886
BB 2009 S. 1891 Nr. 36
DB 2009 S. 2018 Nr. 38
StB 2009 S. 346 Nr. 10
StBW 2009 S. 10 Nr. 18
WPg 2009 S. 927 Nr. 18
FAAAD-27737