BGH Beschluss v. - VIII ZR 101/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 1124 Abs. 1; BGB § 1124 Abs. 2

Instanzenzug: LG Traunstein, 5 S 4535/07 vom AG Rosenheim, 7 C 2068/07 vom

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (, WM 2003, 2194, unter II 3 b m.w.N.; Senatsurteil vom - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 21 ff. m.w.N.).

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("eingezogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 EUR vereinbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich erheblichen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatlichen Miete in Höhe von 450 EUR (zuzüglich Betriebskostenpauschale) gerade erforderlich, wenn diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Hinweise:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Fundstelle(n):
QAAAD-27703

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein