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FG München Beschluss v. - 13 V 1694/09

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 FGO § 69 Abs. 3 S. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Ansatz von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit dem Teilwert, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als der Nennwert

Leitsatz

1. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, zu denen auch die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören, sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG steuerrechtlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese entsprechen ihrem Nennwert.

2. Ist der Teilwert einer Forderung aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als ihr Nennwert, weil z.B. zweifelhaft ist, ob die Forderung in Höhe des Nennwerts erfüllt werden wird (Ausfallrisiko), so „kann” statt des Nennwerts der niedrigere Teilwert angesetzt werden.

3. Der Teilwert der Forderung wird durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners beeinflusst.

4. Für Umstände, die zur Bildung einer Wertberichtigung durch eine Teilwertabschreibung berechtigen, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAD-27614

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