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FG München Urteil v. - 13 K 1756/07

Gesetze: EStG § 17 Abs. 4GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2GmbHG § 63GmbHG § 64GmbHG § 72AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

Ein Auflösungsverlust entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation

Leitsatz

1. Bei Treuhandverhältnissen sind die Gesellschaftsanteile dem Treugeber zuzurechnen.

2. Ein Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 EStG entsteht regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.

3. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.

4. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn (auf Gesellschaftsebene) die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und (auf Gesellschafterebene) absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAD-27610

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