Schaffung eines Ausgleichs durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entfallenden
Vorsteuerbeträge
Leitsatz
Im Falle einer steuerfreien Geschäftsveräußerung hat der erwerbende Unternehmer den von dem Veräußerer in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug zu berichtigen, soweit sich die hierfür maßgebenden Verhältnisse innerhalb des fortgeführten Berichtigungszeitraums
geändert haben.
Mit der Veräußerung bebauter Grundstücke wird ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter, hinreichend verfestigter
und bereits in Gang gesetzter Verpachtungsbetrieb übertragen, wenn der Veräußerer der Pächterin bereits den Gebrauch von Teilflächen
überlassen hatte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verpachtung nur deshalb erfolgte, um das Objekt zu besseren
Bedingungen veräußern zu können.
Der Annahme einer Geschäftsveräußerung steht nicht entgegen, dass bei Abschluss des Kaufvertrages noch umfangreiche Restbauarbeiten
an dem Kaufobjekt durchzuführen waren, sich die endgültige Fertigstellung noch erheblich verzögert und hierfür noch hohe Aufwendungen
anfallen.
Tritt der Erwerber nicht in den bestehenden Pachtvertrag ein, sondern schließt mit dem bisherigen Pächter einen neuen Pachtvertrag
ab, liegt dennoch eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Veräußerer
und der Erwerber die Pachtleistungen erbracht haben bzw. erbringen, im Wesentlichen übereinstimmen bzw. sich hinreichend ähneln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1599 Nr. 19 UStB 2009 S. 355 Nr. 12 WAAAD-27607
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