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Fortbildung: Sozialversicherungsfreiheit für Studiengebühren an Berufsakademie
Zahlungen des Arbeitgebers für Studiengebühren des Arbeitnehmers sind nicht sozialversicherungspflichtig, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind. Das gilt sowohl für direkt getragene [i]Sozialversicherung folgt Steuerrecht als auch für übernommene Studiengebühren. Dies sieht eine Änderung der SvEV vor, die ab anzuwenden ist . Damit entspricht die sozialversicherungsrechtliche der steuerlichen Handhabung.
Steuerlich sind berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers kein Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers [i]Finanzverwaltung erleichtert Kostenübernahme durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden .
Nach Ansicht der OFD Rheinland/Münster kann ein ganz überwiegendes ei...