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Teilwertabschreibung bei Veräußerung nach dem Bilanzstichtag mit Verlust nicht zulässig
Eine Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist nicht bereits dann zulässig, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Bilanzaufstellungstag mit Verlust veräußert. Erforderlich ist vielmehr, dass der Teilwert des Wirtschaftsguts mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Hierfür genügte im Streitfall nicht der schlichte Verweis auf die Marktsituation für sog. Ost-Immobilien.
Hinweis: Mittlerweile hat der BFH in einem anderen Verfahren in gleicher Weise entschieden und darüber hinaus ausgeführt, dass für die Ermittlung der Restnutzungsdauer bei Gebäuden die Gesamtnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG und bei anderen Wirtschaftsgütern die Gesamtnutzungs...