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BFH 24.06.2009 IV R 26/06, BBK 17/2009 S. 829

Bildung und Auflösung eines Passiv-RAP für Zinszuschuss

Ein Bilanzierer muss für einen Zinszuschuss, den er für die Aufnahme eines Darlehens erhält, einen passiven RAP bilden. Dieser RAP ist nach dem BFH über die gesamte Darlehenslaufzeit gewinnerhöhend aufzulösen. Die Höhe des jährlichen Auflösungsbetrags hängt dabei von der Ausgestaltung des aufgenommenen Darlehens ab:

  • Bei einem Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen [i]Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehenist der RAP degressiv nach der Zinsstaffelmethode aufzulösen; denn der Zinsaufwand nimmt hierbei aufgrund der laufenden Tilgung über die Darlehenslaufzeit kontinuierlich ab.

  • Bei einem Endfälligkeitsdarlehen [i]Endfälligkeitsdarlehen ist der RAP hingegen linear aufzulösen, da der Zinsaufwand über die Darlehenslaufzeit konstant bleibt.

Bei jeder Sondertilgung [i]Sondertilgungist der passive RAP anteilig im Verhältnis der Sondertilgung...