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KSR Nr. 9 vom Seite 5

Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehepaaren

BFH ändert seine Rechtsprechung hinsichtlich der Berücksichtigung von Pachtflächen und des Anteils des selbst bewirtschafteten Grundbesitzes

Iris Schwenk

Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei kommt es nach der neuesten Rechtsprechung des BFH nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht. Der BFH hat seine Rechtsprechung auch hinsichtlich des Anteils des Flächenbeitrags, den jeder Ehegatte zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft leistet, geändert. Danach ist der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt.

Grundlagen einer konkludenten Ehegatten-Mitunternehmerschaft in der Landwirtschaft

Eine steuerliche Mitunternehmerschaft wird nur durch ein ...