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Betriebsverpachtung zeitlich unbegrenzt zulässig
BFH erhöht Anforderungen an (Zwangs-)Betriebsaufgabe
Im Falle einer Betriebsverpachtung kann der Verpächter wählen, ob er die Betriebsaufgabe erklärt oder den Betrieb in Form der Verpachtung fortführen will. Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass es für die Betriebsfortführung grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung gibt, solange die Möglichkeit besteht, den Betrieb wieder aufzunehmen. Wählt der Verpächter die Betriebsfortführung und vermeidet er so die Aufdeckung der im Betrieb ruhenden stillen Reserven, liegt eine spätere Betriebsaufgabe nur vor, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist.
Zulässigkeit einer Betriebsverpachtung
Die Versteuerung der in einem gewerblichen Betrieb ruhenden stillen Reserven lässt sich auch bei einer Einstellung der werbenden Tätigkeit vermeiden, wenn der Betrieb als Ganzes oder zumindest seine wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden. Im Falle der Verpachtung eines Gewerbebetriebs kann der Verpächter erklären, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG behandeln und damit einen Aufgabegewinn versteuern oder ob und wie lange er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Vorausset...