NWB Kommentar Bilanzierung
1. Aufl. 2009
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§ 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
I. Regelungsinhalt
1§ 260 HGB enthält Ausnahmebestimmungen für die Vorlage von Handelsbüchern bei Vermögensauseinandersetzungen. Der Ausnahmecharakter ergibt sich wie folgt:
Im Unterschied zu § 258 HGB ist nicht nur die Vorlage bei Rechtsstreitigkeiten, sondern auch die Vorlage im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geboten.
Abweichend von § 259 HGB umfasst die Vorlagepflicht die Handelsbücher insgesamt und nicht nur deren streitrelevanten Teile.
II. Der Anwendungsbereich (1. Halbsatz)
2Der Regelungsbereich umfasst nicht nur Rechtsstreitigkeiten, sondern auch Vermögensauseinandersetzungen im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Relevant sind hier etwa § 86 ff. FGG bei Nachlassauseinandersetzung oder § 99 FGG bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft. Die Kompetenz zur Anordnung der Vorlage steht dem jeweils zuständigen Gericht zu.
Im Gesetz genannt werden „Auseinandersetzungen„ in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen. Diese Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft („insbesondere„).
Involviert in das Verfahren muss das Vermögen eines Kaufmanns sein, damit inbegriffen möglicherweise auch Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaft...