BFH Beschluss v. - VII R 3/08

Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid nur durch beschwerten Beteiligten

Gesetze: FGO § 90a Abs. 3, FGO § 126 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 90a Rz 20). Im Streitfall ist allein die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschwert, weil ihre Revision durch den Gerichtsbescheid vom zurückgewiesen worden ist. Der Antrag des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt) ist unzulässig und ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70, m.w.N.).

Da die Klägerin keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, wirkt der Gerichtsbescheid vom gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
ZAAAD-27376