Aufwendungen eines Erben zum Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes keine Nachlassverbindlichkeit
Gesetze: ErbStG § 8, ErbStG § 10 Abs. 5, GG Art. 20a
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Nach dem Vorbringen der Klägerin soll der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommen, ob Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes zu Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) führen. Diese Rechtsfrage ist, wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst zutreffend erkennt, bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.
Eine nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abziehbare Auflage i.S. des § 8 ErbStG liegt nur vor, wenn diese Auflage eine rechtliche Verpflichtung des Erben begründet; die mit einem übertragenen Gegenstand einhergehenden Folgelasten stellen für sich keine Auflage dar (, BFHE 169, 463, BStBl II 1993, 161). Der Abzug einer Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt aus Rechtsgründen bestehende Erblasserschulden voraus (vgl. z.B. , BFH/NV 2001, 39; Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 10 Rz 50). Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006; vom II R 110/91, BFHE 176, 48, BStBl II 1995, 62).
b) Mit dem Vorbringen der Klägerin, diese Rechtsprechung bedürfe aufgrund der „geänderten gesellschaftspolitischen Wertungen” einer grundlegenden Überprüfung, ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht schlüssig dargelegt. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen, in wel-cher Hinsicht derartigen Wertungen ein Einfluss auf die Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 ErbStG zukommen soll.
c) Auch mit dem Hinweis der Klägerin auf das in Art. 20a GG verankerte Schutzziel des Tierschutzes ist ein weiterer Klärungsbedarf nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht ansatzweise mit dem sich aus Art. 20a GG ergebenden Schutzgehalt auseinander. Der Staat ist aufgrund Art. 20a GG verpflichtet, Tiere nicht selbst zu beeinträchtigen und ferner geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor Beeinträchtigungen durch Private sowie Vorschriften mit dem Ziel des Tierschutzes zu erlassen (, BVerfGE 119, 59). Hingegen ist Art. 20a GG bei solchen staatlichen Maßnahmen irrelevant, die den Schutz der Tiere gar nicht beeinträchtigen können (, BVerfGE 110, 141; Dreier/Schulze-Fielitz, Kommentar zum GG, 2. Aufl., Art. 20a Rz 56). Es liegt daher wegen des fehlenden Bezugs zum Tierschutz im vorgenannten Sinn auf der Hand, dass aus Art. 20a GG nicht die Verpflichtung des Staates erwachsen kann, Aufwendungen eines Erben für die Pflege eines vom Erblasser ohne rechtliche Verpflichtung übernommenen Tieres als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 1655 Nr. 10
NWB-EV 2010 S. 44 Nr. 2
UVR 2009 S. 295 Nr. 10
TAAAD-27352